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Grundsatz der Vermögensbindung, § 55 Abs. 1 Nr. 2 u. 4. AO
In § 55 Abs. 1. Nr. 4 AO findet sich folgende Legaldefinition für den Grundsatz der Vermögensbindung:

„ Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung).

Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.“ Für die Mitglieder bedeutet das, sie dürfen „bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten“ (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AO).

(s. auch Selbstlosigkeit).




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