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Grundsteuer: Steuerbefreiung für die gemeinnützige Körperschaft
Für die gemeinnützige Körperschaft existieren keine speziellen Befreiungstatbestände. Eine Befreiung von der Grundsteuer ist für alle Steuerschuldner – nicht nur für die gemeinnützige Körperschaft – möglich in Bagatellfällen und bei Erwerben nach Maßgabe des ErbStG, d.h. im Fall des Erwerbs von Todes wegen und im Fall der Grundstücksschenkung unter Lebenden. (s. dazu auch: Grunderwerbsteuer, Bagatellfälle, Erwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkung unter Lebenden)



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