Für die gemeinnützige Körperschaft existieren keine speziellen Befreiungstatbestände. Eine Befreiung von der Grundsteuer ist für alle Steuerschuldner nicht nur für die gemeinnützige Körperschaft möglich in Bagatellfällen und bei Erwerben nach Maßgabe des ErbStG, d.h. im Fall des Erwerbs von Todes wegen und im Fall der Grundstücksschenkung unter Lebenden. (s. dazu auch: Grunderwerbsteuer, Bagatellfälle, Erwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkung unter Lebenden)
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