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Keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, § 55 Abs. 1 S. 1 AO
Damit ein Verein als steuerbegünstigt anerkannt wird, muss das Merkmal der Selbstlosigkeit erfüllt sein. Nach § 55 Abs. 1 S. 1 AO geschieht eine Förderung selbstlos, „wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“ – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden. Das Gesetz lässt offen, „wessen“ Zwecke hier gemeint sind. In Betracht kommen sowohl eigenwirtschaftliche Zwecke der Stiftung selbst als auch eigenwirtschaftliche Zwecke der beteiligten Personen (Stifter, Mitglieder, Gesellschafter).

(s. auch Selbstlosigkeit).




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