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Kirchliche Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt nach § 54 AO kirchliche Zwecke, „wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu unterstützen.“ Die Verfolgung religiöser Zwecke (Weltanschauungsgemeinschaften etc.) unterfällt als Förderung der Religion nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. Die Steuervergünstigung nach § 54 AO hat zum einen Bedeutung für die Religionsgemeinschaften in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst, und zwar hinsichtlich ihrer Betriebe gewerblicher Art. Zum anderen betrifft sie ihre als private Körperschaften organisierte Fördereinrichtungen (z.B. Dombauvereine).


Beachte: Nach § 54 Abs. 2 AO gehört sogar die „Verwaltung des Kirchenvermögens“ zu den steuerbegünstigten kirchlichen Zwecken. Dies betrifft aber nur die Verwaltung des im Eigentum der Kirche stehenden Vermögens.

„Bei Religionsgemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, kann wegen Förderung der Religion eine Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft in Betracht kommen“ (AEAO zu § 54 AO), soweit sie nicht den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland überschreiten, z.B. soweit sie keine Weltverbesserungsideologie mit Totalitätsanspruch verfolgen.

(s. auch Steuerbegünstigte Zwecke).




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