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Nutzungsgebundenes Vermögen, § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 AO
Für satzungsmäßige Zwecke „verwenden“ heißt nicht nur „verbrauchen“, sondern für steuerbegünstigte Zwecke einsetzen. Erwirbt eine gemeinnützige Stiftung z.B. ein Gebäude, Grund und Boden oder andere Wirtschaftsgüter zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke, d.h. tätigt sie Investitionen im gemeinnützigen Bereich, liegt ebenfalls eine „Verwendung“ vor, auch wenn bilanziell nur ein Aktivtausch stattgefunden hat. Diese bisher im Anwendungserlass zur AO enthaltene Aussage ist nunmehr ebenfalls in das Gesetz übernommen worden. Die Verwendung von Mitteln zur Bildung von Vermögen im ideellen Bereichen oder in den Zweckbetrieben führt zu sog. nutzungsgebundenem Vermögen. Dabei ist zu beachten, dass eine spätere Nutzungsänderung zugleich die „Verwendung“ der Mittel beendet. Hier lebt die Pflicht zur zeitnahen Verwendung wieder auf.

Beachte: Die Mittel der Körperschaft müssen grundsätzlich „unmittelbar“ für satzungsmäßige steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Keine Verwendung in diesem Sinne liegt daher vor, wenn die Mittel zunächst eingesetzt werden, um weitere Mittel zu erzielen. Daher sind Investitionen im Bereich der Vermögensverwaltung bzw. eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs keine Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke und gefährden somit die Gemeinnützigkeit der Körperschaft.

(s. auch Selbstlosigkeit).




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