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Partielle Steuerpflicht
Die partielle Steuerpflicht gemeinnütziger Körperschaften bedeutet eine nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze lediglich eingeschränkte, teilweise Heranziehung zu einer Steuer bei gleichzeitiger Freistellung weiterer, begünstigter Tätigkeitsbereiche der gemeinnützigen Körperschaft.

Die Durchführung der steuerlichen Belastung wird im Bereich der Ertragsteuern und im Bereich der Verkehrsteuern unterschiedlich gehandhabt:

• Im ertragsteuerlichen Bereich gilt für steuerbegünstigte Körperschaften i. d. R. Steuerbefreiung. Eine partielle Steuerpflicht wird hier durch teilweisen Ausschluss der (ansonsten generellen) Steuerbefreiung erreicht.

• Im Bereich der Verkehrsteuern sind i. d. R. von vornherein für bestimmte begünstigte Tätigkeitsbereiche der Körperschaft Vergünstigungen per Gesetz festgelegt, die sich auch nur auf eben die beschriebenen Fälle beschränken, was im Ergebnis ebenfalls zu einer partiellen Steuerpflicht führt.

Die in der Praxis bedeutsamste Form der partiellen Steuerpflicht entsteht durch die Unterhaltung eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, § 64 Abs. 1 AO.

Die teilweise Steuerpflicht der ansonsten steuerbegünstigten Körperschaft bestimmt sich vor allem daran, inwieweit die Körperschaft durch ebendiesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu sonstigen („normal“) steuerpflichtigen Unternehmen in einem für die Verfolgung ihrer steuerbegünstigten Zwecke nicht erforderlichen Maß in Wettbewerb tritt.

Die partielle Steuerpflicht steuerbegünstigter Körperschaften wird vom Gesetzgeber demnach hauptsächlich zur Wahrung der Grundsätze von Gleichheit und Wettbewerbsneutralität in der Besteuerung und zur Verhinderung einer Wettbewerbsverzerrung durch steuerliche Belastungsunterschiede verlangt.

Im ertragsteuerlichen Bereich kann darüber hinaus eine sonstige Art der partiellen Steuerpflicht zum Tragen kommen, wenn bei Bezug steuerabzugspflichtiger Kapitalerträge Vereinfachungsgesichtspunkte eine ggf. vorübergehende Belastung erfordern oder im Fall der Gewinnausschüttung steuertechnische und steuersystematische Überlegungen eine körperschaftsteuerliche Vorbelastung bedingen.

Die partielle Steuerpflicht der gemeinnützigen Körperschaft kann sich aus der Befreiungsnorm selbst (s. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), ergänzenden Bestimmungen der Einzelsteuergesetze (s. § 5 Abs. 2 Nr. 1 u. 2. KStG) sowie letztlich auch aus spezialgesetzlichen Vorschriften (s. § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG) ergeben.

(S. hierzu auch Steuerliche Privilegierung gemeinnütziger Körperschaften).




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