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Spendenregelung – neu: Beispiele
- Beispiel 1

- Beispiel 2




Beispiel 1

Eine Stifterin, eine vermögende Erbin, mit jährlichen Einkünften aus einer gewerblichen Beteiligung von € 511.292,00 errichtet im Jahr 2002 eine Stiftung mit € 511.292,00 (Fall 1), mit € 1.022.584,00 (Fall 2), mit € 2.556.460,00 (Fall 3) aus ihrem Privatvermögen, um

a) allgemein steuerbegünstigte Zwecke,

b) wissenschaftliche, kulturelle und/oder mildtätige Zwecke zu verfolgen.

Die Stifterin leistet in den relevanten Jahren keine weiteren Spenden für steuerbegünstigte Zwecke. Bei der Stifterin ist die Stiftungsdotation wie folgt berücksichtigungsfähig:

a) Die Stiftung verfolgt allgemein steuerbegünstigte Zwecke:
Jahr
Allgem. Höchstbetrag
5% in €
Stiftungs-höchstbetrag
in €
Gründungs-höchstbetrag
in €
Spenden-höchstbeträge
Gesamt in €
Spendenrestbetrag/--vortrag in €
Fall 1
€ 511.292
Fall 2
€ 1.022584
Fall 3
€ 2.556.460
2002
25.565
20.450
307.000
353.015
158.277
669.569
2.203.445
• Bei den allgemeinen steuerbegünstigten Zwecken gilt nur der allgemeine Spendenhöchstbetrag; ein Spendenvor- und -rückertrag ist nicht möglich.

• Der berücksichtigungsfähige Spendenabzug hat sich gegenüber dem bisherigen Recht von € 25.565,00 auf € 353.015,00 erhöht.

• Gegenüber dem alten Recht sind von den Beträgen, die aus der Errichtung der Stiftung resultieren, nunmehr steuerlich berücksichtigungsfähig:

im Fall 1: 69 % statt 5 %,

im Fall 2: 34,5 % statt 2,5 %,

im Fall 3: 13,8 % statt 1 %.

b) Die Stiftung verfolgt wissenschaftliche, kulturelle und/oder mildtätige Zwecke:
Jahr
Allgem. Höchstbetrag
10% in €
Stiftungs-höchstbetrag
in €
Gründungs-höchstbetrag
in €
Spenden-höchstbeträge
Gesamt in €
Spendenrestbetrag/--vortrag in €
Fall 1
€ 511.292
Fall 2
€ 1.022584
Fall 3
€ 2.556.460
2002
51.130
51.130
460.162
971.454
2.505.330
2003
51.130
20.450
307.000
378.580
81.582
592.874
2.126.750
2004
51.130
20.450
71.580
10.002
521.294
2.055.170
2005
51.130
20.450
71.580
0
449.714
1.983.590
2006
51.130
20.450
71.580
378.134
1.912.010
2007
51.130
20.450
71.580
306.554
1.840.430
2008
51.130
20.450
71.580
234.974
1.768.850
Gesamt
357.910
122.700
307.000
787.610
0
234.974
1.768.850
• Da die Stiftung wissenschaftliche, kulturelle und/oder mildtätige Zwecke verfolgt, verdoppelt sich der allgemeine Spendenhöchstbetrag von 5 % auf 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

• Die Stiftungsdotation ist als Großspende (mehr als € 25.565,00) im Jahr der Zuwendung abzugsfähig sowie ein Jahr rück- und fünf Jahre vortragsfähig.

• Da die zusätzlichen Höchstbeträge erstmalig für das Jahr 2002 gelten, kann für das Jahr 2001 nur der allgemeine Erhöhungsbetrag genutzt werden.

• Der Gründungshöchstbetrag kann alternativ auch nur zum Teil genutzt und auf höchstens zehn Jahre verteilt werden, so dass die Dotation eine Steuerminderung in der Höchststufe der Einkommensteuer erfährt.

• Der berücksichtigungsfähige Spendenabzug hat sich gegenüber dem bisherigen Recht von € 357.910,00 auf € 787.610,00 erhöht.

• Gegenüber dem alten Recht sind von den Beträgen, die aus der Errichtung der Stiftung resultieren, nunmehr steuerlich berücksichtigungsfähig:

im Fall 1: 100 % statt 70,0 %,

im Fall 2: 77 % statt 35,0 %,

im Fall 3: 30,8 % statt 14,0 %.


(weiter zu Beispiel 2) (Vgl. dazu auch: Spendenregelung - neu)



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