• Da die Stiftung wissenschaftliche, kulturelle und/oder mildtätige Zwecke verfolgt, verdoppelt sich der allgemeine Spendenhöchstbetrag von 5 % auf 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.
• Die Stiftungsdotation ist als Großspende (mehr als € 25.565,00) im Jahr der Zuwendung abzugsfähig sowie ein Jahr rück- und fünf Jahre vortragsfähig.
• Da die zusätzlichen Höchstbeträge erstmalig für das Jahr 2002 gelten, kann für das Jahr 2001 nur der allgemeine Erhöhungsbetrag genutzt werden.
• Der Gründungshöchstbetrag kann alternativ auch nur zum Teil genutzt und auf höchstens zehn Jahre verteilt werden, so dass die Dotation eine Steuerminderung in der Höchststufe der Einkommensteuer erfährt.
• Der berücksichtigungsfähige Spendenabzug hat sich gegenüber dem bisherigen Recht von € 357.910,00 auf € 787.610,00 erhöht.
• Gegenüber dem alten Recht sind von den Beträgen, die aus der Errichtung der Stiftung resultieren, nunmehr steuerlich berücksichtigungsfähig:
im Fall 1: 100 % statt 70,0 %,
im Fall 2: 77 % statt 35,0 %,
im Fall 3: 30,8 % statt 14,0 %.
(weiter zu Beispiel 2) (Vgl. dazu auch: Spendenregelung - neu)
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