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Vermietung von Sportstätten
Die Vermietung auf längere Dauer ist steuerfreie Vermögensverwaltung (AEAO zu § 67a I Tz. 11). Die Vermietung auf kurze Dauer ist ein wiG, der aber als ZwB anzusehen ist, wenn die Mieter Mitglieder des Vereins sind und die Überlassung in der Ausübung des Satzungszwecks erfolgt (z.B. Hallenstunden in einer Tennishalle), sofern dies zu anderen Bedingungen als an Dritte erfolgt (FG Düsseldorf v. 23.7.1997, 5 K 8155/93 U, EFG 1998 S. 416).

(s. auch Anwendungsbeispiel Sportverein – Sportveranstaltung und Einzelfragen).



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