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Vermögensverwaltung, § 14 S. 3 AO
Nach § 14 S. 3 AO liegt Vermögensverwaltung i. d. R. vor, wenn Vermögen genutzt. z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Die Erträge aus der Vermögensverwaltung (d.h. Einkünfte i. S. d. §§ 20, 21 EStG einschl. Veräußerungsergebnisse i. S. d. §§ 17, 23 EStG) einer gemeinnützigen Körperschaft sind, soweit sie den Anforderungen der Gemeinnützigkeit entsprechend verwendet werden, steuerfrei (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).

Die Gemeinnützigkeit ist im Bereich der Vermögensverwaltung gefährdet, wenn

• diese zum Selbstzweck wird, d.h. die Körperschaft nur noch vermögensverwaltend tätig wird, oder

• im Bereich der Vermögensverwaltung auf lange Sicht keine Überschüsse erzielt werden.

(s. auch Einnahmen der Vermögensverwaltung, Ausgaben der Vermögensverwaltung und Steuerlich relevante Einkommenssphären der gemeinnützigen Körperschaft).



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