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Zeitnahe Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 u. 3 AO
Eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist die zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Übersteigen die für die gemeinnützigen Zwecke zu verwendenden Mittel die tatsächlich vereinnahmten Mittel, so müssen die überschüssigen Mittel spätestens in dem auf ihren Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO). Im umgekehrten Fall – es sind mehr Mittel für die gemeinnützigen Zwecke ausgegeben worden als tatsächlich verwendet werden mussten – darf der entstandene Verwendungsüberhang in den darauf folgenden Wirtschaftsjahren durch die später zufließenden Mitteleinnahmen aufgefüllt werden. Die Einhaltung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung ist von der gemeinnützigen Körperschaft nachzuweisen. Ergibt sich der Nachweis nicht unmittelbar aus ihrem Jahresabschluss, so ist eine Nebenrechnung, die sog. Mittelverwendungsrechnung, aufzustellen, aus der sich die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen ersehen lässt. Die Form der Mittelverwendungsrechnung ist nicht vorgeschrieben. Sollte die gemeinnützige Körperschaft in einem Veranlagungsjahr gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen, wird ihr regelmäßig nicht sofort die Gemeinnützigkeit aberkannt, sondern die Finanzverwaltung setzt ihr nach § 63 Abs. 4 AO eine Frist für die Verwendung der zu Unrecht angesammelten Mittel. In jedem Fall darf die gemeinnützige Körperschaft nicht gezwungen werden, angesammelte Mittel zu verschleudern, dies verstieße gegen das Gebot der sparsamen, effizienten Mittelverwendung, welches sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 1. S.1 und Nr. 3 AO ergibt. Schließlich erfordern gerade größere gemeinnützige Projekte – bspw. der Bau einer Krankenheilanstalt – Zeit, um die erforderlichen Mittel anzusammeln und die Projekte durchzuführen. Dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen nur solche Mittel, die nicht ausdrücklich dem Dotationskapital bei Stiftungen, dem Stammkapital, den Einlagen bei gemeinnützigen GmbH und dem Ausstattungskapital zugehören oder dem Vermögen zugeführt werden sollen (vgl. § 58 Nr. 6, 7, 11 u. 12 AO). Ferner erfasst es nur solche Beträge, die der gemeinnützigen Körperschaft am jeweiligen Veranlagungsstichtag bereits zugeflossen sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 3 AO). Folglich mindern Verbindlichkeiten bereits vor Abfluss der entsprechenden Beträge die zeitnahe zu verwendenden Mittel, weil die gemeinnützige Körperschaft nicht gezwungen ist, Mittel für gemeinnützige Zwecke auszugeben, die tatsächlich benötigt werden, um demnächst die Gläubiger zu befriedigen.

(s. auch Selbstlosigkeit).



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