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Abgrenzung „Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Zweckbetrieb“
Beispiele

Zur besseren Illustration der Unterscheidung zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb werden im Folgenden konkrete Fälle aus der Praxis vorgestellt:

Abfallbeseitigungsgesellschaft: wiG (BFH v. 15.12.1993, X R 115/91, BStBl. 1994 II S. 314)

Angelkartenverkauf: Verkauf an Mitglieder: ZwB ,sonst: wiG

Annoncengeschäft: wiG, wenn selbst betrieben; Gestaltungsmöglichkeit: Zwischenschaltung eines Verlags oder einer sonstigen Person, an die diese Rechte verpachtet werden (dann Vermögensverwaltung)

Auftragsforschung: ZwB unter der Voraussetzung des § 68 Nr. 9 AO

Basare: wiG; Frage nach Wertansatz der gefertigten oder gespendeten Verkaufsartikel

Bandenwerbung: wiG; Gestaltungsmöglichkeit: Überlassungsvertrag, von der Finanzverwaltung auch als Vermögensverwaltung angesehen, soweit dem Pächter ein angemessener Gewinn verbleibt (AEAO, § 67a Nr. 9)

Beschaffungsstellen: wiG; Materialbeschaffungsstellen größerer steuer-begünstigter Körperschaften sind dem wiG zuzuordnen (OFD Köln, Verfügung v. 25.3.1996, S 0183 – 4 – St 133, DStR 1996 S 748)

Beschäftigungsgesellschaften aus therapeutischen Gründen: ZwB

Bezahlte Sportler: wiG; Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern können aber auch Zweckbetrieb sein, vgl. § 67a AO

Blutspendedienste: wiG (BMF in BStBl. 1982 I S. 230 und 482)

Dialyseverein: ZwB (OFD Magdeburg, Verfügung v. 27.4.1994, S 0171 – 43 – St 233)

Fahrdienst: wiG (OFD Frankfurt, Verfügung v. 17.3.1995, S 0184 A – 13 – St II 12, KSt-Kartei zu § 5 Karte H 85)

Jugendherbergsumsätze: ZwB; soweit jedoch die Vermietung an Erwachsene erfolgt, liegt ein wiG vor (BFH v. 18.1.1995, V R 139-142/92, BStBl. 1995 II S. 446)

Kantine: wiG; soweit selbst bewirtschaftet

Kirchenfest: ZwB; Verkauf von Speisen und Getränken aber wiG

Konzertveranstaltung: ZwB

Krankentransporte: ZwB (wie Rettungsdienste); bloße Krankenfahrten (in PKW) von gehbehinderten und ähnlichen Personen sind wiG, da Konkurrenz zum Taxigewerbe (BMF in BStBl. 1983 I S. 599)

Krankenhausapotheke: wiG (FG Münster v. 3.5.1989, IX – 6980/84, EFG 1990 S. 139)

Lohnarbeiten durch Beschäftigungsgesellschaften: ZwB; dies jedoch nur, wenn therapeutische Zwecke im Vordergrund stehen (BFH v. 26.4.1995, I R 35/93, BStBl 1995 II S. 767)

Mensa, Cafeteria von Studentenwerken: ZwB; jedoch nur insoweit, als sie der notwendigen Grundversorgung der Studenten dienen, d.h. kein Verkauf von alkoholischen Getränken und Tabakerzeugnissen; bei den übrigen Vereinen liegt ein wiG vor (BFH v. 11.4.1990, I R 127/87, BStBl 1990 II S. 724)

Müllheizkraftwerk: wiG (BFH v. 27.10.1993, I R 60/91, BStBl. 1994 II S. 573)

Pilgerreisen von Wohlfahrtsverbänden: ZwB; jedoch nur dann, wenn die Reise keinen touristischen Charakter hat (Hessisches FinMin, Erlaß v. 5.2.1993, S 0184 A – 12 – II A 11, KSt-Kartei, § 5 Karte H 70)

Pokale, Preise: soweit die Veranstaltungen zum ZwB gehören, sind die Aufwendungen auch in diesem Bereich abzugsfähig; ist hingegen die Sportveranstaltung dem wiG zuzuordnen, so sind Betriebsausgaben gegeben

Preisschießen: regelmäßig ZwB

Raumüberlassung: wiG, sofern nicht an andere steuerbegünstigte Körperschaft (§ 58 Nr. 4 AO)

Rechtsberatung: wiG

Reisen: ZwB, wenn Teilnehmer unter 18 Jahren alt oder Teilnehmer über 18 Jahre bzw. aus beiden Altersgruppen und Reise vor- oder nachbereitet wird oder eine geeignete Reisebegleitung teilnimmt; wiG, wenn Touristikreise; Sportreisen, bei denen die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil ist, werden den Sportveranstaltungen zugeordnet

Schallplattenverkauf: (von Gesang-, Musik-, Heimatvereinen) wiG

Schauauftritte: die Entgelte aus Schauauftritten einer Tanzsportgruppe sind dem ZwB zuzuordnen (BFH v. 4.5.1994, XI R 109/90, BStBl. 1994 II S. 886); gleiches gilt für die Auftrittsgagen von Musikvereinen usw. (AEAO zu § 68 Tz. 9); sie unterliegen daher lediglich der ermäßigten USt

Skibasar: wiG, auch wenn nur ein bestimmter Prozentsatz der Erlöse als Provision verlangt wird; die Durchführung von solchen Basaren ist jedoch höchst problematisch; so wurde z.B. einem Radsportverein gewerberechtlich – vom Gericht bestätigt – untersagt, eine Verkaufsveranstaltung durchzuführen

Skiliftbetrieb: analog zu § 68 Karte 2 der AO-Kartei insoweit ein ZwB, als eine Benutzung durch Mitglieder erfolgt; die Erträge aus der Beförderung von Nichtmitgliedern gehören zum wiG

Speisen und Getränke: die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken an Vereinsmitglieder stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit dar (§ 55 AO); sie kann deswegen zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen; etwas anderes gilt nur dann, wenn die bewirtete Person Anspruch auf Aufwandsersatz hätte, z.B. bei einem Auswärtsspiel; der Verkauf von Speisen und Getränken gehört stets zu wiG; dies gilt auch, wenn der Verkauf an Sportler, Spieler, Schiedsrichter, Sänger und übrige Teilnehmer erfolgt (Niedersächsisches FG v. 26.5.1993, VI – 272/91; FG Saarland v. 13.9.1990, 1 K 7/89, EFG 1991 S. 5)

Sportunterricht: Kurse und Lehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen; typische und wesentliche Tätigkeit von Sportvereinen, folglich als sportliche Veranstaltung (und damit ZwB)zu beurteilen, auch wenn besonderes Entgelt bezahlt wird

Sportveranstaltungen: grundsätzlich ZwB; aber es kann auch wiG vorliegen, wenn bestimmte Voraussetzungen des § 67a AO nicht erfüllt sind

Tombola: wiG, wenn gegen Entgelt Reklame für eine Firma gemacht wird; im übrigen ZwB (vgl. AEAO zu § 68 Nr. 6 AO)

Trikotwerbung: wiG

Turniere: selbst, wenn Preisgelder bezahlt werden, regelmäßig ZwB; jedoch wiG, wenn die Erlöse aus sportlichen Veranstaltungen 30.678 € im Kalenderjahr übersteigen und/oder der Sportverein zum wiG optiert hat

Vereinsausflüge: ZwB, wenn Höhe des Zuschusses durch den Verein nicht das Prinzip der Selbstlosigkeit gefährdet; wenn aber Ausflug unmittelbar dem Vereinszweck dient, können auch höhere Zuschüsse gewährt werden bzw. die ganze Reise aus der Vereinskasse finanziert werden

Vereinsfest: grundsätzlich (auch bei kulturellen Veranstaltungen) wiG (alle Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sind dem wiG zuzuordnen); lediglich Eintrittsgelder können u.U. dem ZwB zugeordnet werden; soweit keine getrennte Aufzeichnung erfolgte, sind die Einnahmen ggf. im Schätzweg aufzuteilen (AEAO zu § 68 Tz. 10, § 67a I Tz. 7)

Vereinsgaststätte: Eigenbewirtschaftung wird dem wiG zugeordnet, Vermietung der Vermögensverwaltung

Vereinszeitschrift: unentgeltliche Abgabe an Vereinsmitglieder (der Verein vereinnahmt keine Werbegelder) → ideeller Bereich; entgeltliche Abgabe an Vereinsmitglieder (der Verein vereinnahmt keine Werbegelder) → ZwB; entgeltliche Abgabe an Vereinsmitglieder (der Verein vereinnahmt Werbegelder) → die Einnahmen aus der Werbung sind dem wiG zuzuordnen, soweit nicht alle Rechte auf einen Dritten im Rahmen der Vermögensverwaltung übertragen wurden, die Einnahmen aus dem Verkauf der Zeitschrift sind regelmäßig dem ZwB zuzuordnen

Vermietung von Gaststätten: (steuerfreie) Vermögensverwaltung; Ausnahme: der Verein hat die Gaststätte zunächst selbst betrieben und anschließend verpachtet, ohne die stillen Reserven aufzudecken → wiG

Vermietung von Gegenständen und Immobilien: wenn kfr. (bis ca. 6 Monate) und nachhaltig (mit Wiederholungsabsicht) → wiG; bei lfr. oder einmaliger Vermietung ist Vermögensverwaltung anzunehmen

Vermietung von Sportanlagen und –geräten: an Mitglieder → ZwB; wird an Nichtmitglieder vermiete, so liegt ein wiG vor, es sei denn, es liegt eine lfr. Vermietung vor → VermVerw (vgl. AEAO § 67a AO Nr. 11); diese Grundsätze gelten jedoch nicht bei der stundenweisen Vermietung, wenn die Verwaltung durch den Verein erfolgt, weil dann zu einer Vielzahl von Personen in Rechtsbeziehungen über ein und die gleiche Sache getreten wird, wenn an Mitglieder und Nichtmitglieder zu gleichen Bedingungen vermietet wird (BFH v. 2.3.1990, III R 89/87, BStBl. 1990 S. 1012)

Waldfeste: wiG

(s. auch Übersicht zur Abgrenzung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – Zweckbetrieb und Vereinfachungsregel des § 64 Abs. 5 AO)



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