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Ablösesummen
War ein Sportler in den letzten zwölf Monaten vor seinem Vereinswechsel kein bezahlter Sportler, gehören die „Ablösezahlungen“ grundsätzlich zum ZwB.

Weiter ist zu beachten:

Der Verkauf von Speisen und Getränken – auch an Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter, Kampfrichter usw. – gehört nicht zur sportlichen Veranstaltung, sondern zum wiG.

Wird beim Besuch einer Sportveranstaltung ein einheitliches Entgelt für Bewirtung und Eintritt bezahlt, so ist dieses Entgelt ggf. im Schätzungsweg aufzuteilen.

Die Entgelte aus der Werbung gehören gleichfalls nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.

(s. auch Anwendungsbeispiel Sportverein – Sportveranstaltung und Anwendungsbeispiel - Einzelfragen).


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