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Anwendungsbeispiel Sportverein / Sportveranstaltung
Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen gehört zum satzungsmäßigen Bereich. Werden jedoch sportliche Veranstaltungen gegen Entgelt durchgeführt, so sind diese dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Dies gilt auch in Bezug auf Jugendmannschaften (FG München v. 18.1.1984, II 312/79 U. EFG 1984 S. 420), wenn bei den Sportveranstaltungen Eintrittsgeld – egal, in welcher Form – erhoben wird. Ein Eintrittsgeld liegt nach – umstrittener – Auffassung der Finanzverwaltung auch bei freiwilligen Beiträgen vor.

Die Zuordnung zum ZwB anstatt zum ideellen Bereich hat den Vorteil, daß damit ein Vorsteuerabzug aus den lfd. Kosten (z.B. aus der Anschaffung von Bällen und den Reisekosten aus Auswärtsspielen) und den genutzten Betriebsvorrichtungen möglich ist. Gleichwohl hat dies körperschaft- und gewerbesteuerlich keinen Nachteil, weil der Bereich des Zweckbetriebs nicht steuerpflichtig ist.

Als Sportveranstaltungen sind z.B. anzusehen

- Verbandsspiele,

- Freundschaftsspiele,

- Turniere,

- Schaukämpfe,

- Hobby- , Freizeitturniere,

- Sportkurse,

- Zahlungen für Übertragungen von Sportveranstaltungen,

- Sportunterricht,

- Schauauftritte gegen Entgelt.

Die Anwesenheit von Publikum bei Sportveranstaltungen ist nicht Voraussetzung. Auch Veranstaltungen, bei denen Mitglieder und Nichtmitglieder sich selbst sportlich betätigen, wie z.B. Jedermann- oder Hobbyturniere, bei denen Startgelder oder Teilnehmergebühren erhoben werden, zählen zu den Sportveranstaltungen.

In Bezug auf Individualsportarten bedeutet dies, dass Zahlungen durch Sportler – oder deren Eltern – direkt an den Verein für Trainingseinheiten zu Einnahmen i. S. v. § 67a AO führen.

Es ist in solchen Fällen zu überlegen, ob der Sportler seine Einzeltrainerstunde nicht unmittelbar an den Trainer bezahlt und dann vom Verein einen Trainingskostenzuschuss erhält. Durch eine solche Vorgehensweise vermindert sich außerdem das Risiko, dass ein Trainer als Arbeitnehmer des Vereins anzusehen ist.

Sportkurse und Sportlehrgänge gehören zu den typischen Aufgaben eines Sportvereins. Die Einordnung als Zweckbetrieb ist nicht davon abhängig, ob der Unterricht unentgeltlich, durch Beiträge oder direkte Lehrgangsgebühren getragen wird. Hierher gehören z.B. auch die Umlagen an die Sportler für die Durchführung eines Trainingslagers.

Das Entgelt ist jedoch bei Sportkursen, aber auch bei Startgeldern, umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 22 UStG), weswegen aus den unmittelbar mit den steuerfreien Einnahmen zusammenhängenden Kosten ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Aus diesem Grund ist die Abgrenzung zwischen einer sportlichen und einer anderen Betätigung von besonderer Bedeutung. Dies führt dazu, dass z.B. bei einem Fallschirmsportverein ein Vorsteuerabzug bei der Anschaffung des Flugzeugs nicht gegeben ist und die Entgelte für die Beförderung in die Luft nicht steuerpflichtig sind (vgl. BFH v. 25.7.1996, V R 7/95, BStBl. 1997 II S. 54).

Wird dagegen ein Wirtschaftsgut zur Nutzung überlassen, so liegt keine sportliche Betätigung vor, so dass die Entgelte grundsätzlich steuerpflichtig (ZwB oder wiG) sind.

Siehe hierzu auch:

- Einzelfragen

- Zwei Komponenten der Sportveranstaltung

- Ertragsteuerliche Behandlung von Sportveranstaltungen – Überblick

- Steuerlich relevante Einkommenssphären der gemeinnützigen Körperschaft



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