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Anforderungen an die Satzung
Für die Gestaltung von Satzungen gemeinnütziger Stiftungen sind die §§ 59, 60 AO zu beachten. Nach § 59 AO setzt die Gewährung der Steuervergünstigung voraus, dass sich „aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung, d.h. Satzung im Sinne dieser Vorschrift ergibt, welchen Zweck die Stiftung verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird“ (satzungsmäßige Gemeinnützigkeit).

Die Satzung muss danach Angaben darüber enthalten,

• welchen Zweck die Körperschaft erfüllt,

• ob es sich um einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck handelt,

• dass der Zweck selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird,

• dass die gemeinnützige Vermögensbindung besteht.

Beachte: Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und eine Vermögensverwaltung dürfen nach Ansicht der Finanzverwaltung in der Satzung nicht genannt werden, weil es sich insoweit nicht um unzulässige Satzungszwecke handelt. Etwas anderes gilt für steuerbegünstigte Zweckbetriebe (z. B. ein Krankenhaus).

Weitere notwendige Bestandteile der Satzung sind:

• der Zweck der Mittelbeschaffung (§ 58 Nr. 1 AO),

• die Einschaltung von Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 S. 2 AO).

Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Satzung enthält § 60 Abs. 1 AO weitere Vorgaben. Danach müssen „die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind“.

Nicht ausreichend ist danach die Angabe, es werde ein „gemeinnütziger Zweck“ verfolgt, sondern es bedarf stets der konkreten Angabe des Zwecks. Ferner muss die Art seiner Verwirklichung angegeben werden, d.h. die Wege und Ziele, durch die der in der Satzung festgelegte Zweck erreicht werden soll.

Um einerseits der Pflicht zu genauen Angaben hinsichtlich der Zwecke und der Art ihrer Verwirklichung zu genügen, andererseits aber zukünftige Entwicklungen berücksichtigen zu können, ist es in der Praxis zulässig,

• ggf. Vorratszwecke aufzunehmen, die zunächst nicht verfolgt werden sollen,

• bei der Art und Weise der Verwirklichung das Wort „insbesondere“ zu verwenden, damit auch andere als die in der Satzung genannten zweckverwirklichende Maßnahmen zulässig sind.

Die Finanzverwaltung hat im Anwendungserlass zur AO verschiedene Mustersatzungen veröffentlicht. Dabei handelt es sich um „Muster“, von denen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften beliebig abgewichen werden darf.

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