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Ansparrücklagen, § 58 Nr. 12 AO
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen erweitert den Katalog der zulässigen Rücklagen um eine „Ansparrücklage“ für Stiftungen. Nach § 58 Nr. 12 AO ist es steuerlich unschädlich, wenn „eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14 AO) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt“.

Ein entsprechender Vorschlag war schon im Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen und im FDP-Entwurf enthalten, ist aber erst im Vermittlungsausschuss in das Gesetz aufgenommen worden. Allerdings fehlt nun der Vorbehalt einer entsprechenden Satzungsklausel. Gleichwohl wird man schon nach allgemeinen Grundsätzen eine entsprechende Rücklagenbildung steuerlich nur dann zulassen dürfen, wenn sie dem Stifterwillen entspricht. Thesaurierungsfähig sind nur Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Letztere umfassen – wie sich aus dem Hinweis auf § 14 AO ergibt – auch Gewinne aus steuerbegünstigten Zweckbetrieben, die ebenfalls zu den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gehören. Spenden und sonstige Zuwendungen und Zuschüsse dürfen dagegen auch weiterhin nur unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 11 AO (von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den lfd. Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat; wenn der Zuwender sie ausdrücklich zum Zwecke der Vermögensbildung/-erhöhung bestimmt, die Körperschaft im Spendenaufruf die Aufstockung des Vermögens als Verwendungszweck deutlich macht; wenn es sich um Sachzuwendungen handelt, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören) dem Vermögen zugeführt werden. Die Rücklage ist auf das Jahr der Errichtung (d.h. das Jahr der Anerkennung) und die beiden Folgejahre beschränkt. (Siehe auch Rücklagen und Ausnahmen von der zeitnahen gemeinnützigen Mittelverwendung).


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