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Ausnahmen von der zeitnahen gemeinnützigen Mittelverwendung
Der Grundsatz der zeitnahen gemeinnützigen Mittelverwendung unterliegt neben den Fällen des § 58 Nr. 11 AO weiteren Ausnahmen. Unter den in § 58 Nr. 6, 7 und 12 AO genannten Voraussetzungen dürfen steuerbegünstigte Körperschaften auch Mittel zur Bildung von Rücklagen verwenden. Dabei sind drei Arten von Rücklagen zu unterscheiden:

• Die sog. zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO, die der Finanzierung zukünftiger zweckverwirklichender Projekte dient.

• Die sog. freien Rücklagen (§ 58 Nr. 7 a, b und 12 AO), die auch zum Aufbau eines Vermögens eingesetzt werden können.

Sonstige Rücklagen im Bereich der Vermögensverwaltung und im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(Vgl. auch Steuerlich unschädliche Betätigungen, Rücklagen und Vermögensbildung).



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