Der Grundsatz der zeitnahen gemeinnützigen Mittelverwendung unterliegt neben den Fällen des § 58 Nr. 11 AO weiteren Ausnahmen. Unter den in § 58 Nr. 6, 7 und 12 AO genannten Voraussetzungen dürfen steuerbegünstigte Körperschaften auch Mittel zur Bildung von Rücklagen verwenden. Dabei sind drei Arten von Rücklagen zu unterscheiden:
• Die sog. zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO, die der Finanzierung zukünftiger zweckverwirklichender Projekte dient.
• Die sog. freien Rücklagen (§ 58 Nr. 7 a, b und 12 AO), die auch zum Aufbau eines Vermögens eingesetzt werden können.
• Sonstige Rücklagen im Bereich der Vermögensverwaltung und im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(Vgl. auch Steuerlich unschädliche Betätigungen, Rücklagen und Vermögensbildung).
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