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Vermögensbildung nach § 58 Nr. 11 AO
Eine Ausnahme vom Verbot der Vermögensbildung stellt § 58 Nr. 11 AO dar. Danach wird die Steuervergünstigung einer Körperschaft „nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:

a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,

b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, daß sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,

c) Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,

d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören“.

(Siehe auch Rücklagen und Ausnahmen von der zeitnahen gemeinnützigen Mittelverwendung).



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