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Freie Rücklagen, § 58 Nr. 7a AO
Die freien Rücklagen unterscheiden sich von den sog. zweckgebundenen Rücklagen dadurch, dass sie nicht der Finanzierung konkreter zukünftiger Projekte dienen, sondern die Körperschaft in der Verwendung der zurückgelegten Beträge „frei“ ist. Sie können also auch dafür genutzt werden, dauerhaft das Vermögen der Körperschaft zu vermehren (Leistungserhaltung). Ebenso steht es der Körperschaft frei, eine in früheren Jahren gebildete freie Rücklage später wieder aufzulösen und die entsprechenden Mittel zeitnah für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Nicht zulässig ist hingegen die Verwendung der angesammelten Mittel aus der Rücklage für nicht satzungsmäßige Zwecke. So darf eine freie Rücklage z.B. nicht aufgelöst werden, um daraus Verluste in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszugleichen. (Vgl. auch Steuerlich unschädliche Betätigungen, Rücklagen und Vermögensbildung).




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