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Sonstige Rücklagen
Neben den vorstehend genannten Rücklagen dürfen steuerbegünstigte Körperschaften noch sonstige Rücklagen im Rahmen einer Vermögensverwaltung bzw. eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bilden.

Im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen außerhalb des § 58 Nr. 7 a AO Rücklagen zur Durchführung von konkreten Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen i. S. d. § 21 EStG gebildet werden. Derartige Rücklagen sind nur im Bereich der Vermietung und Verpachtung zulässig. Die Maßnahmen, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand des Vermögensgegenstandes zu erhalten oder wiederherzustellen, und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden können (z.B. die Erneuerung eines undichten Daches).

Im Bereich eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs können – anders als bei einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb – keine Rücklagen nach § 58 Nr. 6 AO gebildet werden. Für die betrieblichen Risiken ist im Rahmen der Gewinnermittlung (also durch Bildung von Rückstellungen und entsprechende Abschreibungen) Vorsorge zu treffen. Entsprechende bilanzielle Maßnahmen mindern den zeitnah zu verwendenden Gewinn aus dem Geschäftsbetrieb. Darüber hinaus dürfen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in entsprechender Anwendung der Grundsätze zur körperschaftsteuerlichen Organschaft (§ 14 Nr. 5 KStG) Rücklagen für betriebliche Zwecke gebildet werden. Die Rücklage kann aber nur aus dem versteuerten Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dotiert werden. (Siehe auch Rücklagen und Ausnahmen von der zeitnahen gemeinnützigen Mittelverwendung).




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