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Organschaft, Organträger, Organgesellschaft
Organschaft

Im Fall der Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sind die untergeordneten juristischen Personen (Organ-/Tochtergesellschaften) zwar zivilrechtlich selbständige Rechtssubjekte, umsatzsteuerrechtlich fehlt ihnen aber die für die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG erforderliche Selbständigkeit. Sie sind gleichsam Arbeitnehmer des übergeordneten Unternehmers (Organträger).

Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG und damit Schuldner der USt nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist der Organträger; ihm sind die von der Organgesellschaft ausgeführten Leistungen an Dritte umsatzsteuerrechtlich zuzuordnen, BFH v. 19.10.1995 V R 71/93, BFH / NV 1996, 273.

Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft oder zwischen mehreren Organgesellschaften eines Organträgers sind nichtsteuerbare Umsätze innerhalb eines Unternehmens (sog. „Innenumsätze“), auch wenn hierüber besondere Abrechnungen erstellt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist auf derartige Belege mit gesondertem USt-Ausweis § 14 Abs. 3 UStG nicht anzuwenden, Abschn. 183 Abs. 3 UStR.

(s. hierzu auch Organträger, Organgesellschaft und Merkmale der Organschaft).



Organträger
Organträger kann unabhängig von seiner Rechtsform jeder Unternehmer sein, also auch eine gemeinnützige Körperschaft. Um die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG zu erhalten, ist es nicht erforderlich, dass er selbst nach außen zur Bewirkung nachhaltiger entgeltlicher Leistungen auftritt; es reicht aus, wenn er sich hierzu der Tochtergesellschaften als Organe bedient, Abschn. 21 Abs. 1 S. 4 UStR mit Hinweis auf BFH V 209/56 U v. 26.2.1959, BStBl. III, 204.



Organgesellschaft
Als Organgesellschaft kommt nur eine juristische Person des privaten Rechts in Betracht, BFH V R 87/70 v. 20.12.1973, BStBl. II 1974, 311, vornehmlich eine GmbH. Für die Annahme einer USt-rechtlichen Organschaft ist es unerheblich, ob diese juristische Person selbst steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §§ 51 ff. AO verfolgt.

(Siehe auch Merkmale der Organschaft und Unternehmereigenschaft der gemeinnützigen Körperschaft).




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