Grundsätzlich kann ein steuerbarer Umsatz nur von einem Unternehmer erbracht werden; es kann nur ein Unternehmer Steuerschuldner, § 13 Abs. 2 UStG, und Steuerpflichtiger, § 33 AO, sein. Der Vorsteuerabzug, § 15 UStG, setzt die Unternehmereigenschaft voraus.
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 UStG erfordert die Unternehmereigenschaft
• Steuerrechtsfähigkeit
- Jedes Wirtschaftsgebilde, das sich am Wirtschaftsverkehr beteiligt, kann Unternehmer sein, BFH V R 37/84 v. 22.6.1989, BStBl. II 1989, 913; auf die Rechtsfähigkeit nach Zivilrecht kommt es nicht an.
• Selbständigkeit
- „Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.“ (§ 84 Abs. 1 S. 2 HGB)
• Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
- Ausführung von Leistungen gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (BFH V R 45/88 v. 6.5.1993, BStBl. II 1993, 564 m. w. N.); die nachweisbare Absicht reicht nach Auffassung des EuGH aus (EuGH Rs. C 110/94 v. 29.2.1996, BStBl. II 1996, 655),
- Nachhaltigkeit, d. h. die Tätigkeit ist auf Dauer angelegt (BFH V R 41/76 v. 30.7.1986, BStBl. II 1986, 874; V R 86/87 v. 18.7. 1991, BStBl. II 1991, 776; V R 8/89 v. 24.11.1993, BStBl. II 1993, 379), Wiederholungsabsicht genügt.
- Eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht ist unerheblich, § 2 Abs. 1 S. 3, 2. Halbsatz UStG.
Inwieweit diese Kriterien bei den 4 typischen Einkommenssphären der gemeinnützigen Körperschaft gegeben sind, ist der folgenden Übersicht zu entnehmen.
Einen weiteren für die USt-Pflicht der gemeinnützigen Körperschaft wichtigen Fall stellt die Organschaft dar. (Vgl. auch Umsatzsteuer).
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