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Organschaft: Merkmale
Eine Organschaft ist durch 3 Merkmale geprägt, die kumulativ erfüllt sein müssen:


1. Finanzielle Eingliederung

Die Organgesellschaft ist in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert, wenn dieser die entscheidende Anteilsmehrheit besitzt, die es ihm ermöglicht, Beschlüsse in der Organgesellschaft durchzusetzen (Mehrheit der Stimmrechte). Die gemeinnützige Körperschaft müsste also nach den Regelungen der §§ 47 Abs. 1 u. 2 GmbHG und 133,134 AktG zu mehr als 50% an der Organgesellschaft beteiligt sein.


2. Wirtschaftliche Eingliederung

Eine Kapitalgesellschaft ist wirtschaftlich in ein Unternehmen eingegliedert, wenn sie gemäß dem Willen des beherrschenden Unternehmens (Organträger) im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung mit dem Gesamtunternehmen tätig ist, BFH v. 9.9.1993 V R 124/98, BStBl. 1994 II, 129.

Es müssen umsatzsteuerliche Leistungen, § 1 UStG ausgeführt werden.

Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen sich fördern und ergänzen, BFH v. 25.6.1998 V R 76/97, BFH / NV 1998, 1534.

Die Organgesellschaft braucht nicht ausschließlich und nicht überwiegend für den Organträger tätig zu sein, BFH v. 9.9.1993 V R 124/98, BStBl. 1994 II, 129.

Die wirtschaftliche Eingliederung ist typischerweise vollzogen, wenn die Organgesellschaft die Produkte des beherrschenden Unternehmens vertreibt oder wenn sie mit der Belieferung des Organträgers betraut ist, BFH v. 27.8. 1964 V 101/62 U, BStBl. III 539.


3. Organisatorische Eingliederung

Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der beherrschende Unternehmer seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Dies ist typischerweise erfüllt, wenn der/die Geschäftsführer des Organträgers auch Geschäftsführer der Organgesellschaft ist/sind Abschn. 21 Abs. 6 UStR. Der Organträger kann aber auch einen Geschäftsführer seines Vertrauens bestellen oder die Geschäfte der Organgesellschaft durch eigen Angestellte führen lassen.

Es ist nicht erforderlich, dass diese drei Merkmale gleichermaßen ausgeprägt sind; es kommt auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse an. Die finanzielle Eingliederung ist jedoch unabdingbar.


Praxisbeispiel

Eine gemeinnützige Stiftung, die ein Krankenhaus betreibt, gründet eine GmbH, die die Aufgaben einer Wäscherei für das Krankenhaus erfüllt. Zur besseren Auslastung ihrer Kapazitäten soll die GmbH auch für fremde Auftraggeber (Krankenhäuser) tätig werden können. Unter den Voraussetzungen der Organschaft sind die Umsätze der GmbH an die Stiftung als sog. Innenleistungen nicht steuerbar und lösen damit keine USt-Belastung aus, BFH VR 80/85 v. 20.2.1992, BFH / NV 1993, 133.

(Vgl. hierzu auch Organschaft und Unternehmereigenschaft der gemeinnützigen Körperschaft).




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