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Ausbildungskostenerstattung
In vielen Sportarten werden heute Ablösezahlungen als Ersatz der Ausbildungskosten geleistet. Vor allem soll durch derartige Zahlungen ein „unkontrolliertes“ Abwandern von Sportlern zu höherklassigen Vereinen verhindert werden. So gesehen sind diese Ersatzzahlungen für Ausbildungskosten letztlich ein Ausgleich für die Förderung der Sport- oder der Jugendarbeit des abgebenden Vereins. Zivilrechtlich sind jedoch pauschale Ausbildungskostenerstattungen nicht mehr durchsetzbar.

Dem Grundsatz nach können tatsächlich nachgewiesene Ausbildungskosten stets erstattet werden.

Als erstattungsfähig kommen in Betracht:

- Fahrgeldzahlungen an das Mitglied,

- Reisekosten (Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungsgelder),

- Kosten für Training und Betreuung (ggf. anteilig),

- Aufwendungen für Sportkleidung, Sportgerät, Literatur usw.

Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass der Sportler – von Anfang an – wusste, dass bei einem Vereinswechsel entweder von ihm oder vom übernehmenden Verein die Ablösezahlungen zu leisten sind. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte eine schriftliche Vereinbarung vorliegen, die beim Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen ist.

Ein Weg sind pauschale Erstattungsregelungen, da der Nachweis der tatsächlichen Kosten in der Praxis fast nie geführt werden kann. Auch die Finanzverwaltung lässt eine Pauschalregelung zu, wonach 2.557 € je Sportler und je Vereinswechsel pauschal erstattungsfähig sind (AEAO zu § 67a III Tz. 39), ohne dass es gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme gibt.

Soweit ein Verein bilanziert, sind diese Aufwendungen als Anschaffungskosten auf eine Spielerlaubnis zu aktivieren (BFH v. 26.8.1992, I R 24/91, BStBl. 1992 II S. 977).

Da die Ausbildungskostenentschädigung der USt unterliegt, kann der abgebende Verein eine Rechnung zzgl. USt erstellen; die ausgewiesene USt kann der aufnehmende Verein als Vorsteuer absetzen.

(Siehe hierzu auch Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Zwei Komponenten der Sportveranstaltung).



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