Als Erträge des ideellen Bereichs kommen typischerweise in Frage
- Spenden,
- Aufnahmegebühren,
- Sponsoreneinnahmen, wenn der Verein an den Werbemaßnahmen nicht aktiv mitwirkt (Koordinierter Ländererlass v. 18.2.1998, IV B 2 S 2144 40/98 / IV B 7 S 0183 62/98, BStBl. 1998 I S. 212),
- Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse,
- Dienstleistungsbeiträge, d.h. Geldbeiträge anstelle einer beschlossenen Arbeitsleistung,
- echte Mitgliederbeiträge i. S. d. § 8 Abs. 6 KStG, d.h. solche Mitgliedsbeiträge, die von den Mitgliedern nach der Satzung zur Erfüllung des satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks zu entrichten sind,
- Zuschüsse der öffentlichen Hand.
Hinweis: Die Erträge im ideellen Bereich sind stets steuerfrei.
(s. dazu auch Ideeller Bereich, Ausgaben des ideellen Bereichs und Gemischte Aufwendungen.)
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