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Förderung der Allgemeinheit, § 52 Abs. 1 S 2 AO
Eine positive Bestimmung dessen, was eine Förderung der Allgemeinheit ist, gibt das Gesetz nicht; statt dessen beantwortet es die Frage, wann eine Förderung der Allgemeinheit vorliegt, in § 52 Abs. 1 S. 2 AO mit einer Negativdefinition. Nach § 52 Abs. 1 S. 2 AO ist eine Förderung der Allgemeinheit nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Schädlich sind also zwei Arten von Beschränkungen:

• Beschränkungen auf einen fest abgeschlossenen Personenkreis, z.B. nur Mitarbeiter des Vereins XYZ,

• nicht personenbezogene Beschränkungen, bei denen der geförderte Personenkreis aber dauerhaft klein ist, z.B. nur Anwohner der X- und Y-Straßen.

Unerheblich ist, ob die Tätigkeit der Einrichtung im Ergebnis nur wenigen Personen zugute kommt, z.B. bei einem Forschungslabor, das sich mit der Erforschung einer sehr seltenen Krankheit befasst.

Des Weiteren beschränkt sich der Begriff „Allgemeinheit“ nicht nur auf die deutsche Allgemeinheit, sondern umfasst grundsätzlich auch die Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke im Ausland.

(s. auch Gemeinnützige Zwecke).




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