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Gemeinnützige Zwecke, § 52 AO
Die gemeinnützigen Zwecke (§ 52 AO) bilden die in der Praxis am häufigsten vorkommende Kategorie der steuerbegünstigten Zwecke. Nach § 52 Abs. 1 S. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Entscheidend sind also zwei Elemente:

Förderung der Allgemeinheit

Förderung auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet

Ausnahmecharakter


Wie aus dem Wort „gerichtet“ zu entnehmen ist, verlangt die Anerkennung als gemeinnützig nicht, dass eine Körperschaft tatsächlich auf einem bestimmten Gebiet erfolgreich tätig war, sondern lediglich das Tätigwerden auf diesem Gebiet.

Beispiel

Eine Stiftung errichtet ein gemeinnütziges Forschungsinstitut zur Bekämpfung einer bestimmten Krankheit. Nach fünfzehn Jahren erfolgloser Tätigkeit gelingt einem anderen Forscherteam die Entdeckung des Virus‘. Das Forschungsinstitut wird daraufhin aufgelöst. Die Erfolglosigkeit des Forschungsinstituts steht der Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit nicht im Wege.

(s. auch Steuerbegünstigte Zwecke).




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