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Förderung auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet– Der Beispielskatalog des § 52 Abs. 2 Nr. 1 – 3 AO
Was eine „Förderung auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet“ ist, die zur Gewährung einer Steuervergünstigung führt, erläutert das Gesetz im Beispielkatalog des Abs. 2. Dieser Katalog ist nicht abschließend, er bedient sich des Wortes „insbesondere“. Lässt sich eine bestimmte Tätigkeit keinem der dort genannten Zwecke zuordnen, bedarf es dann einer näheren Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe „Förderung ...“ anhand von Wertungskriterien. Der Anschauung der Bevölkerung bzw. der Mehrheit der Bevölkerung kommt dabei keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Zu berücksichtigen ist aber der Wertewandel bezüglich dessen, was materiell, geistig und sittlich als gemeinnützig förderungswürdig anzuerkennen ist. In jedem Fall wird die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (i. S. d. § 51 S. 2 AO) verneint, wenn deren Zwecke im Widerspruch zu geltendem Recht (z. B. Völkerrecht, Grundgesetz) stehen.

Beispiele:

• OFD Münster v. 06.02.1996, DB 1996, 656 zur Gemeinnützigkeit von sog. Internetvereinen:

Dem Grunde nach werden gemeinnützige Zwecke verfolgt, im betreffenden Fall wurde jedoch keine Gemeinnützigkeit anerkannt, da offensichtlich wirtschaftliche Interessen der Vereinsmitglieder im Vordergrund standen.

• Erlass des Finanzministers von Niedersachen v. 14.11.1995, DB 1996, 356 betreffend die Gemeinnützigkeit von Vertriebenenverbänden (Satzungszwecke „Wiedervereinigung mit den Vertreibungsgebieten“):

Da der Satzungszweck dem Völkerrecht und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland widerspricht, wird keine Gemeinnützigkeit anerkannt.

(s. auch Gemeinnützige Zwecke).




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