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Grundsteuer: Erlass der Grundsteuer
Eine gemeinnützige Körperschaft kann nach den §§ 32, 33 GrStG einen Rechtsanspruch auf Grundsteuererlass geltend machen; der Erlass wird nach § 34 Abs. 2 S. 1 GrStG nur auf Antrag gewährt. Frist für den Antrag ist der Zeitraum bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März, § 34 Abs. 2 S. 2 GrStG. Erlasszeitraum ist das Kalenderjahr, für das ursprünglich GrSt festgelegt worden ist, § 34 Abs. 1 S. 1 GrStG.

Fallen die Voraussetzungen für den Grundsteuererlass weg oder ändert sich das Ausmaß des Grundsteuererlasses, so hat der Steuerschuldner dies der Gemeinde binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung der maßgeblichen Verhältnisse anzuzeigen, § 34 Abs. 3 GrStG.

Ein Erlass der Grundsteuer ist möglich bei

• Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt – z.B. aus künstlerischen, geschichtlichen, wissenschaftlichen Gründen oder aus Gründen des Naturschutzes – wenn der Rohertrag in der Regel unter den jährlichen Kosten liegt; bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß der GrSt von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind, § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG,

• Grundbesitz, der für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze genutzt wird, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen, § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG.

• „Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist“, § 32 Abs. 2 S. 1 GrStG.

• „Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 vom Hundert gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht“, § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG.

Siehe hierzu auch:

- Grundsteuer

- Übersicht




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