Die Grundsteuer ist eine Substanzsteuer. Von der Grundsteuer befreit ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b GrStG Grundbesitz einer inländischen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird.
Beachte: Von kirchlichen Zwecken, § 54 AO, ist nicht die Rede!
Die Befreiung nach § 3 GrStG hängt demnach von zwei Voraussetzungen ab:
• Der Grundbesitz muss einem der in § 3 Abs. 1 S. 1 GrStG genannten begünstigten Rechtsträger ausschließlich zuzurechnen sein → subjektive Voraussetzung.
• Der Grundbesitz muss für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt werden → objektive Voraussetzung.
s. auch:
- Übersicht
- Grundsteuerfreiheit
- Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
- Verfahren der Steuerbefreiung
- Erlass der Grundsteuer
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