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Grundsteuer: Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

§ 8 Abs. 1 GrStG bestimmt: „ Wird ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuergegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 [GrStG]) benutzt, so ist nur dieser Teil des Steuergegenstandes steuerfrei.“

Demzufolge ist der andere Teil des Grundbesitzes steuerpflichtig.

Wird der Grundbesitz oder eine Teil des Grundbesitzes i. S. d § 8 Abs. 1 GrStG sowohl für steuerbegünstigte als auch für nicht steuerbegünstigte Zwecke benutzt und ist eine räumliche Abgrenzung für die verschiedenen Zwecke nicht möglich, so ist, gemäß § 8 Abs. 2 GrStG, „der Steuergegenstand oder der Teil des Steuergegenstandes nur befreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen“. Dies gilt in den Fällen, in denen die Benutzung des Grundbesitzes bzw. seines Teils für die verschiedenen Zwecke gleichzeitig (z.B. bei Verwaltungsräumen) oder zeitliche hintereinander (z.B. bei Sportanlagen) erfolgt.

Im Falle gleichzeitiger Nutzung zu verschiedenen Zwecken entfällt der Nutzungszeitraum als Vergleichsmaßstab; hier müssen andere Grundlagen in Abhängigkeit von der jeweiligen konkreten Nutzung gefunden werden, die aber für alle Nutzungsarten vergleichbar sein müssen

Zum Beispiel gibt im Falle von Verwaltungsräumen, die dem ideellen Bereich als auch dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wiG) dienen, der Vergleich der Einnahmen, die in beiden Bereichen erzielt werden, keine Lösung der Frage, welche Nutzung überwiegt, da die Einnahmen aus wiG normalerweise (dem Zweck eines wiG entsprechend) höher sind, als die des ideellen Bereiches, der oftmals mehr Mittel verschlingt als er auf der anderen Seite einnimmt.

Liegen die verschiedenen Nutzungen zeitlich hintereinander, so kommt es auf die Nutzungsdauer innerhalb des Kalenderjahres an, das dem Veranlagungszeitraum vorangeht, Abschn. 33 S. 2 GrStR.

In solchen Fällen empfiehlt es sich, die jeweiligen Nutzungszeiten aufzuzeichnen.

Dies vor allem vor dem Hintergrund der Feststellungslast im Steuerrecht, d.h. vor dem Hintergrund der Tatsache, dass generell die gemeinnützige Körperschaft nachzuweisen hat, dass die Nutzung für steuerbegünstigte Zwecke die für nicht steuerbegünstigte Zwecke überwiegt. Kann sie das nicht, so ist der betreffende Grundbesitz bzw. sein Teil grundsteuerpflichtig.

Leerstand, d.h. Zeiten, in denen der Grundbesitz überhaupt nicht genutzt wird, sind für die Anwendung des § 8 Abs. 2 GrStG weder den steuerbegünstigten, noch den anderen Zwecken zuzurechnen; es kommt nur auf die tatsächlichen Nutzungszeiten an.

§ 8 Abs. 2 GrStG ist nur dann anzuwenden, wenn es sich bei den nicht steuerbegünstigten Zwecken nicht um Wohnzwecke handelt. Wird Grundbesitz sowohl für Wohnzwecke als auch für steuerbegünstigte Zwecke verwendet, so gilt gemäß Abschn. 32 Abs. 3 GrStR allein § 5 GrStG.

Siehe hierzu auch:

- Grundsteuer

- Übersicht




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