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Grundsteuer: Grundsteuerfreiheit
Grundsteuerfrei ist weiterhin

• Grundbesitz, auf dem ein Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65-68 AO unterhalten wird; die bei der KSt getroffene Entscheidung, ob ein solcher ZwB vorliegt, ist vom Lage Finanzamt für die GrSt zu übernehmen, Abschn. 12 Abs. 4 GrStR,

• Grundbesitz, auf dem die Körperschaft ihre Verwaltungstätigkeit ausübt, sofern es sich nicht um Verwaltungsräume handelt, die der Verwaltung eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (der nicht ZwB i.S.d. §§ 65-68 AO ist) dienen, Abschn. 12 Abs. 5 GrStR, oder die der Verwaltung von steuerpflichtigem Grundbesitz dienen, BFH v. 10.12.1954, BStBl. 1955 III, 63 und v. 6.10.1961, BStBl. III, 571.

In welchen Fällen Grundbesitz einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft (d.h. notwendige Bedingung erfüllt) die objektiven Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt (d.h. hinreichende Bedingung nicht erfüllt), ist in Abschn. 12 Abs. 6 GrStR aufgezählt. Steuerpflichtig ist demnach Grundbesitz,

• der zu Wohnzwecken benutzt wird, soweit er nicht unter § 5 Abs. 1 GrStG fällt,

• auf dem ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, der nicht Zweckbetrieb i.S.d. §§ 65-68 AO ist,

• der land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, soweit nicht § 6 GrStG anzuwenden ist,

• der als unbebautes Grundstück bewertet ist, soweit nicht die Voraussetzungen des § 7 GrStG erfüllt sind,

• der einem Dritten zur Benutzung überlassen ist; das gilt nicht, wenn auch der Dritte zu den nach § 3 Abs. 1 GrStG begünstigten Rechtsträgern gehört und er den Grundbesitz für einen begünstigten Zweck benutzt.

Anmerkungen:

- Während Wohnungen, von dem Ausnahmefall des § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrStG (Dienstwohnungen für Geistliche und Kirchendiener) abgesehen, stets steuerpflichtig sind, § 5 Abs. 2 GrStG, können Wohnräume, die gleichzeitig auch für steuerbegünstigte benutzt werden, in den Fällen des § 5 Abs. 1 GrStG steuerfrei bleiben.

- Nach § 7 S. 2 GrStG liegt unmittelbare Benutzung für den steuerbegünstigten Zweck vor, sobald der Steuergegenstand für diesen Zweck hergerichtet wird. Für den Beginn der unmittelbaren Benutzung ist regelmäßig auf den Beginn der Bauarbeiten abzustellen, BFH v. 30.6.1967, BStBl. 1969 III, 659 und v. 13.11.1985, BStBl. 1986 II, 191; vgl. auch Abschn. 31 Abs. 2 GrStR.

Siehe hierzu auch:

- Grundsteuer

- Übersicht



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