Grundsätzlich ist über die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung im Rahmen der Festsetzung des Steuermessbetrags zu Entscheiden, § 184 Abs. 1 S. 2 AO.
Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt anhand einer Einheitswertfeststellung, und diese erfolgt nach § 19 Abs. 4 BewG jedoch nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung ist.
Folglich kann die Finanzbehörde selbst durch ihr Verhalten bestimmen, in welchem dieser beiden Verfahren der Streit über Grund und Umfang persönlicher und sachlicher Grundsteuerbefreiung stattfindet.
Der Betroffenen ist aufgrund des Widerspruchs zwischen § 184 Abs. 1 S. 2 AO und § 19 Abs. 4 BewG nicht gehindert, seinen behaupteten Anspruch auf Befreiung von der GrSt auch durch Anfechtung des Einheitswertbescheids geltend zu machen, sofern nicht die Finanzbehörde ausdrücklich die Entscheidung über grundsteuerrechtliche Fragen dem Steuermessbetragsverfahren vorbehalten hat, BFH v. 24.7.1985 BStBl. 1986 II, 128.
Wenn die Gemeinde den Steuermessbescheid als Grundlagenbescheid gem. § 171 Abs. 10, § 184 Abs. 1 i. V. m. § 182 Abs. 1 AO zutreffend ausgewertet hat, kann die Grundsteuerbefreiung nicht im Rahmen der Sterfestsetzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Die Gemeinde ist somit auch an einen möglicherweise rechtswidrigen Steuermessbescheid gebunden.
In solchen Fällen hat die gemeinnützige Körperschaft die Änderung des Einheitswert- und/oder des Grundsteuermessbescheids gegenüber dem Lage-Finanzamt geltend zu machen.
Von besonderer Bedeutung für die gemeinnützige Körperschaft können Änderungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einem Wegfall der Anerkennung als gemeinnützig sein. Durch den rückwirkenden Wegfall der Anerkennung als gemeinnützig entfällt die subjektive Voraussetzung der Steuerbefreiung nach § 3 GrStG.
Im Hinblick auf das Stichtagsprinzip für die GrSt.Veranlagung, § 9 GrStG, bestehen allerdings Bedenken gegen die rückwirkende Änderung bzw. den rückwirkenden Erlass von Grundsteuermessbescheiden auf einen bis zu 10 Kalenderjahre vor der schädlichen Satzungsänderung zur Vermögensbindung, § 61 Abs. 3, § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, bzw. vor dem Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung, § 63 Abs. 2 i. V. m. § 61 Abs. 3 AO.
Siehe hierzu auch:
- Grundsteuer
- Übersicht
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