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Grundsteuer: Subjektive Voraussetzung für die Steuerbefreiung
Notwendige Bedingung für die Befreiung einer Körperschaft von der Grundsteuer ist, dass sie „nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient“, § 3 Abs. 1 S. 2 GrStG verweist auf § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b GrStG.

Die Entscheidung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt nicht von evtl. bestehenden Freistellungsbescheiden für andere Steuerarten (z.B. KSt oder GewSt) ab.

Um aber die Verwaltung solcher Fälle einfacher zu gestalten, bestimmt die Finanzverwaltung in Abschn. 12 Abs. 2 GrStR:

Bei inländischen Körperschaften, die berechtigt sind, Spendenbescheinigungen nach § 10b EStG i. V. m. § 48 Abs. 2 u. 3 EStDV auszustellen, kann das für die Einheitsbewertung bzw. die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zuständige Lage-Finanzamt die subjektiven Voraussetzungen ohne weitere Nachprüfung unterstellen. In Zweifelsfällen hat das Lage-Finanzamt bei dem für die Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzufragen, ob und ggf. in welchem Veranlagungszeitraum die Körperschaft bei der KSt als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt worden ist. Diese Entscheidung ist für die Grundsteuer zu übernehmen.

Siehe hierzu auch:

- Grundsteuer

- Übersicht



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