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Grundsteuer: Erlass der Grundsteuer
§ 7 GrStG bestimmt: „Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 [GrStG] tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand [der betreffende Grundbesitz] für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird.

Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.“

Hintergrund dieser zweiten, objektiven Bedingung für die Befreiung eines Grundbesitzes von der GrSt ist, dass einer gemeinnützigen Körperschaft auch nicht unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienender Grundbesitz zuzurechnen sein kann, ohne dass ihre Anerkennung als gemeinnützig entfällt.

Ob diese hinreichende Bedingung erfüllt ist, ist vom Lage-Finanzamt anhand der §§ 52, 53, 55-68 AO selbständig zu prüfen. Handelt es sich um einen Zweck, der in der Anlage 7 zu den EStR als besonders förderungswürdig anerkannt ist, so ist die objektive Voraussetzung für die GrSt-Befreiung erfüllt. Bei Benutzung des Grundbesitzes zu einem anderen Zweck hat das Lage-Finanzamt die Entscheidung des für die KSt zuständigen Finanzamtes zur Anerkennung dieses zwecks als gemeinnützig zu übernehmen, Abschn. 12 Abs. 3 GrStR.

Beachte: Es ist nicht Voraussetzung, für eine Befreiung von der Grundsteuer, daß die gemeinnützige Körperschaft den ihr zugerechneten Grundbesitz selbst für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke nutzt. Aus § 3 Abs. 1 S. 2 GrStG folgt, daß Eigentümer und Nutzer nicht identisch sein müssen, nur muss der Nutzer auch zu den begünstigten Rechtsträgern i. S. d. § 3 Abs. 1 S. 1 GrStG gehören!

Gestützt wird diese Auffassung dadurch, dass in § 3 GrStG eine Einschränkung auf eigengenutzte Grundstücke fehlt, wie sie für die Befreiungstatbestände der § 4 Nr. 5 u. 6 GrStG im jeweiligen Satz 2 ausdrücklich normiert ist.

Siehe hierzu auch:

- Grundsteuer

- Übersicht



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