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Körperschaftsteuer im Bereich der Vermögensverwaltung
Verpachtet beispielsweise ein Verein ein Vereinsheim von Anfang an, so wird dieses dem Bereich der Vermögensverwaltung zugeordnet. Bewirtschaftet er es aber zuerst selbst und verpachtet es erst im Anschluss an die eigene Bewirtschaftung, so führt dies zu einer Zwangsentstrickung im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (Entnahmegewinn durch Überführung in den steuerneutralen Bereich). Sinn dieser Regelung ist es, eine Überführung zum Buchwert des Objekts zu ermöglichen, § 13 Abs. 4 S. 1 KStG, was vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG, wonach ein Unternehme Sachspenden zu Gunsten eines gemeinnützigen Vereins als Buchwertentnahme behandeln kann angebracht erscheint.

Eine Überführung aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wiG) in den Bereich der Vermögensverwaltung kann auch dadurch vermieden werden, dass die Mieten und Pachten weiterhin als Einnahmen als Einnahmen des wiG behandelt werden; in einem solchen Fall liegt sog. geduldetes Betriebsvermögen i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 4 EStG vor.

(Vgl. auch Körperschaftsteuer).




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