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Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten, § 58 Nr. 7b AO
In § 58 Nr. 7 b AO ist der Fall geregelt, dass eine gemeinnützige Körperschaft zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften Gesellschafterrechte erwirbt. In diesem Fall ist es erlaubt, Mittel – auch zeitnah zu verwendende Mittel einschließlich Spenden etc. – unbegrenzt anzusammeln. Der nach § 58 Nr. 7 b AO gesammelte Betrag ist auf die nach § 58 Nr. 7 a AO zulässigen Beträge anzurechnen.

Zur Anrechnung des nach § 58 Nr. 7 b AO zurückgelegten Betrages auf die freie Rücklage nach § 58 Nr. 7 a AO, vgl. AEAO Ziff. 14 zu § 58 Nr. 7 AO.

Die Rücklage gilt nicht im Fall des erstmaligen Erwerbs einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Fraglich ist auch, ob eine Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten unabhängig davon gebildet werden kann, ob die Körperschaft die Kapitalerhöhung durch ihr Stimmrecht hätte verhindern können. Gegen eine Anwendung des § 58 Nr. 7 b AO im Fall einer qualifizierten Mehrheitsbeteiligung könnte sprechen, dass in § 58 Nr. 7 b AO auch eine vollständige Thesaurierung zulässig ist. Dieser Unterschied zu § 58 Nr. 7 a AO lässt sich nur dadurch rechtfertigen, dass die Beteiligung an der Kapitalerhöhung keine „freiwillige Vermögensaufstockung“ darstellt, sondern durch Beschluss der anderen Mehrheitsgesellschafter bzw. wirtschaftliche Gründe in der Beteiligungsgesellschaft vorgegeben ist.

(Siehe auch Rücklagen und Ausnahmen von der zeitnahen gemeinnützigen Mittelverwendung).




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