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Solidaritätszuschlag
Wenn für eine partiell steuerpflichtige gemeinnützige Körperschaft eine Veranlagung zur KSt vorzunehmen ist, bemisst sich der Solidaritätszuschlag mit 5% der festgesetzten KSt, vermindert um die anzurechnende oder vergütete KSt, wenn ein positiver Betrag verbleibt, § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG. Die festgesetzte KSt ist die tarifliche KSt, einschl. der in §§ 27 ff. KStG bestimmten Minderungen und Erhöhungen.

Die Verminderung der Bemessungsgrundlage um die anzurechnende bzw. vergütete KSt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG) soll eine Doppelbelastung von ausgeschütteten Gewinnen vermeiden, wenn die partiell steuerpflichtige gemeinnützige Körperschaft als Anteilseigner an einer ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Bemessungsgrundlage wird deshalb um die anzurechnende / vergütete KSt verringert, weil bereits bei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft SolZ als Ergänzungsabgabe zur KSt erhoben worden ist.

Im Gegensatz zum körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren (§§27 ff. KStG) findet aus Vereinfachungsgründen für den SolZ keine eigenständige Gliederungsrechnung zur Feststellung der konkreten SolZ-Vorbelastung auf der Ebene der Kapitalgesellschaften statt.

Soweit Vorauszahlungen zur KSt zu leisten sind, bemißt sich der SolZ nach den Vorauszahlungen auf die Steuer, § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG. Der auf Vorauszahlungen zur KSt erhobene SolZ wird auf den SolZ zum veranlagten Ergebnis angerechnet, § 51a Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 49 Abs. 1 KStG.

Ist die partiell steuerpflichtige gemeinnützige Körperschaft Gläubiger von Kapitalerträgen, auf die KapESt oder Zinsabschlag zu erheben ist, bemißt sich der SolZ nach der zu erhebenden KapESt oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag, § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG. Der im Steuerabzugsverfahren erhobene SolZ wird auf den SolZ zum veranlagten Gesamtergebnis angerechnet, § 51a Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Wird von der Durchführung des KapESt-Abzugs bzw. der Einbehaltung des Zinsabschlags nach § 44a Abs. 4 EStG Abstand genommen und entsteht somit auch keine KapESt, so entsteht auch kein hieran anknüpfender SolZ.

Wird der steuerbegünstigten Körperschaft nach Maßgabe des § 44c EStG bereits einbehaltene KapESt erstattet, so schließt sich daran eine Erstattung des auf die einbehaltene und nun erstattete KapESt entfallenden SolZ an, § 51a Abs. 1 EStG.

Entsprechendes gilt für die Erstattung von Zinsabschlag aus Billigkeitsgründen.

Als Ergänzungsabgabe zu einer nichtabziehbaren Personensteuer – die KSt ist die ESt der juristischen Person! – stellt der SolZ ebenfalls eine im Rahmen der Einkommensermittlung nichtabziehbare Ausgabe dar, § 10 Nr. 2 KStG.

(S. hierzu auch Ertragsteuern).




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