www.gemeinnuetzigkeit.info | Home | Literatur | Kontakt | Impressum |
Spendenregelung - neu: Die 20.450 € Regelung
Unter bestimmten Umständen können Zuwendungen bis zu einer Höhe von € 20.450,00 an Stiftungen als Spende abgezogen werden. Darüber hinaus können Zuwendungen bis zur Höhe von € 307.000,00 in den Vermögensstock einer Stiftung anlässlich der Neugründung als Spende abgezogen werden.

Gemäß der Neuregelung in § 10 b Abs. 1 S. 3 EStG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 KStG können Zuwendungen an Stiftungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO mit Ausnahme der Zwecke, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützig sind, über Satz 1 und 2 der §§ 10 b Abs. 1 EStG und 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG hinaus bis zu einer Höhe von € 20.450,00 abgezogen werden. Begünstigt nach dieser Vorschrift sind nur Zuwendungen an Stiftungen; es ist unbeachtlich, ob es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts bzw. Stiftung des Privatrechts handelt, sei es in Form der rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen Stiftung.

Die Neuregelung unterscheidet sich in Bezug auf die spendenbegünstigten Zwecke von den bisherigen Spendenregelungen:

Bisher sind nicht alle in der AO genannten Zwecke gemeinnützige Zwecke im Sinne der Spendenbegünstigung, sondern nur die mildtätigen, kirchlichen, religiösen, wissenschaftlichen und die gemäß § 48 Abs. 2 EStDV als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke (vgl. § 10 b Abs. 1 S. 1 und 2 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 und 2 KStG).

Die Neuregelung knüpft nicht mehr an die Unterscheidung zwischen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der AO und den als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Spendenzwecken an.

Begünstigt sind Zuwendungen zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und aller übrigen gemeinnützigen Zwecke im Sinne der AO mit Ausnahme der Zwecke im Sinne der Freizeitzwecke des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, nämlich die Förderung der Tierzucht, Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunks, des Modellfunks, des Hundesports.

Der Spendenabzug für Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von € 20.450,00 tritt zu den übrigen Spendenregelungen des § 10 b hinzu.

Im Gegensatz zu den bisherigen Spendenabzugsregelungen fehlt bei der

20.450-Euro-Regelung der Prozentsatz des Gesamtbetrags oder der Promillesatz des gesamten Umsatzes sowie der Löhne und Gehälter. An die Stelle der sog. relativen Grenzen tritt die absolute Grenze in Höhe von € 20.450,00, die im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nur einmal gewährt wird.

In jedem Fall ist in einschlägigen Fällen zu prüfen, ob eine getrennte Veranlagung mit der zweimaligen Gewährung dieser Spendenabzüge nicht sinnvoller ist.

Zu beachten ist, dass die steuerbegünstigten Zwecke der allgemeinen Spendenabzugsregelung und des 20.450-Euro-Abzugsbetrags für Stiftungen nicht deckungsgleich sind; so lassen sich nach der OFD-Koblenz vier Fallgruppen unterscheiden:

1. Stiftungen, bei denen die € 20.450,00 neben den fünfprozentigen Spendenabzug treten, z.B. Stiftungen zur Förderung kirchlicher Zwecke;

2. Stiftungen, bei denen die € 20.450,00 neben den zehnprozentigen Spendenabzug treten, z.B. Stiftungen zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke;

3. Stiftungen, die keine spendenbegünstigten Zwecke im Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, aber gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52–54 AO mit Ausnahme des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO verfolgen, z.B. allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, und bei denen daher nur die € 20.450,00 ohne Höchstbeträge abzugsfähig sind;

4. Stiftungen, die gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO verfolgen, d.h. sog. Freizeitbetätigungen, z.B. Förderung des Hundesports, die deshalb nur den fünfprozentigen Abzug erhalten.

Auch die neue 20.450-Euro-Regelung ist bei der Großspendenregelung anzuwenden. Danach können Einzelzuwendungen von mehr als € 25.565,00 zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke, die die Höchstsätze überschreiten, im Rahmen der Höchstsätze im Veranlagungsjahr der Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf (ESt) bzw. sechs (KSt) folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden (§ 10 b Abs. 1 S. 4 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 KStG).

Wegen der spezifischen, auf die Rechtsform der Stiftung abzustellenden Spendenregelung stellt sich die Frage, ob die neue 20.450-Euro-Regelung nur greift, wenn die Stiftung die Zuwendungen selbst unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet, oder ob auch die Weiterleitung der Spenden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften der AO (§ 58 Nr. 1 AO), insbesondere an gemeinnützige Institutionen anderer Rechtsformen, ebenfalls begünstigt ist. In der Literatur werden hierzu unterschiedliche Standpunkte, insbesondere im Hinblick auf § 42 AO, diskutiert.

Aus diesem Grunde sollte auf jeden Fall eine verbindliche Auskunft eingeholt werden.

(Vgl. dazu auch: Die 307.000 € Regelung, Beispiele)




zum Lexikon zurück zu S
zum Lexikon zurück zum Lexikon