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Sportveranstaltungen: Umgekehrte Option
Belaufen sich die Einnahmen aus Sportveranstaltungen auf mehr als 30.678 €, so kann mit den Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern zum ZwB optiert werden (§ 67a Abs. 3 AO), was aber nur dann sinnvoll ist, wenn aus diesen Veranstaltungen Gewinne erzielt werden. Auch hier gilt die fünfjährige Bindungsfrist des § 67a Abs. 2 S. 2 AO.

(s. auch Anwendungsbeispiel Sportverein – Sportveranstaltung.)




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