Übersteigen die Einnahmen einschl. USt aus sportlichen Veranstaltungen die Grenze von 30.678 €, so liegt ein wiG vor. Folge dessen ist, dass die Veranstaltungen der KSt und der GewS sowie der regulären USt unterliegen.
Ausnahme sind Einnahmen von über 30.678 € aus sportlichen Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern (s. o.).
Diese Möglichkeit der Option zum ZwB ist vorteilhaft, wenn bei den Veranstaltungen Verluste erzielt werden; denn Verluste aus dem wiG bezahlter Sportler können mit Gewinnen aus anderen wiG z.B. öffentlichen Veranstaltungen - saldiert werden (§ 64 Abs. 2 AO).
(Siehe hierzu auch Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Zwei Komponenten der Sportveranstaltung).
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