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Startgelder
Startgelder stellen eine Gebühr dar, für die als Gegenleistung die Teilnahme an einem sportlichen oder kulturellen Wettbewerb ermöglicht wird, an dem die Zahlenden aktiv teilnehmen. Sie dienen überwiegend den vereinen zur Finanzierung des ausgeschriebenen Wettbewerbs.

Startgelder sind gem. § 4 Nr. 22b UStG von der USt befreit, wenn

• die Veranstaltung von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt wird,

• die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.

Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Leistungen stehen, sind bei der Festsetzung der USt des Vereins nicht abziehbar. Die Eingangsumsätze (die Beträge, die im Zshg. Mit der Veranstaltung aufgewendet werden) stehen nicht im Zshg. mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Eine Ausnahmeregelung i.S.d. § 15 Abs. 3 UStG trifft nicht zu.

Ein Verzicht auf die Steuerfreiheit ist bei bestimmten Umsätzen aufgrund § 9 UStG möglich. Das Gesetz sieht diese Optionsmöglichkeit nur für bestimmte Steuerbefreiungen vor. Hinsichtlich der erwähnten Teilnehmergebühren oder Startgelder ist eine Option nicht möglich.

Soweit die Startgelder dem ZwB zugeordnet werden, sind derartige Einnahmen steuerfrei hinsichtlich der KSt und der GewSt (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).

(Siehe hierzu auch Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - Zwei Komponenten der Sportveranstaltung).




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