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Umsatzsteuer: Anteilige Zuordnung
Der betreffende Gegenstand kann quotal dem unternehmerischen und dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden. Der Unternehmer ist bei seiner Zuordnungsentscheidung frei, jeden beliebigen Prozentsatz anzuwenden – mit entsprechenden Auswirkungen auf den anteiligen Vorsteuerabzug und die ggf. anteilige Eigenverbrauchsbesteuerung.

Idealerweise sollte die Zuordnung nach dem Anteil der (voraussichtlichen) Nutzung für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke erfolgen. Damit entfiele – vorbehaltlich späterer Änderungen der Nutzungsanteile – der Ansatz des Eigenverbrauchs. Für Fahrzeuge, die unter § 15 Abs. 1b UStG fallen, entfällt ebenfalls eine Besteuerung des Eigenverbrauchs. Sie sind hälftig dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, wodurch auch nur 50% der Vorsteuer abzugsfähig sind.

Eine Änderung der Wahlrechtsausübung mit Konsequenzen für die Umsatzbesteuerung des Eigenverbrauchs und der evtl. späteren Veräußerung des Gegenstandes ist möglich, solange die USt-Festsetzung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs verfahrensrechtlich noch änderbar ist. (s. auch Vorsteuerabzug).




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