Der betreffende Gegenstand kann quotal dem unternehmerischen und dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden. Der Unternehmer ist bei seiner Zuordnungsentscheidung frei, jeden beliebigen Prozentsatz anzuwenden mit entsprechenden Auswirkungen auf den anteiligen Vorsteuerabzug und die ggf. anteilige Eigenverbrauchsbesteuerung.
Idealerweise sollte die Zuordnung nach dem Anteil der (voraussichtlichen) Nutzung für unternehmerische und nichtunternehmerische Zwecke erfolgen. Damit entfiele vorbehaltlich späterer Änderungen der Nutzungsanteile der Ansatz des Eigenverbrauchs. Für Fahrzeuge, die unter § 15 Abs. 1b UStG fallen, entfällt ebenfalls eine Besteuerung des Eigenverbrauchs. Sie sind hälftig dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, wodurch auch nur 50% der Vorsteuer abzugsfähig sind.
Eine Änderung der Wahlrechtsausübung mit Konsequenzen für die Umsatzbesteuerung des Eigenverbrauchs und der evtl. späteren Veräußerung des Gegenstandes ist möglich, solange die USt-Festsetzung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs verfahrensrechtlich noch änderbar ist. (s. auch Vorsteuerabzug).
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