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Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus:

• Leistung eines anderen Unternehmers (Eingangsleistung)

• an die gemeinnützige Körperschaft

• für deren unternehmerischen Bereich – ggf. Zuordnungsentscheidung

• ausgewiesene Umsatzsteuer in Rechnungen i. S. d. § 14 UStG.

Negative Voraussetzung ist, dass kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt, d.h., die Verwendung der Eingangsleistung für bestimmte steuerfreie Umsätze der gemeinnützigen Körperschaft schließt den Vorsteuerabzug aus.

Siehe dazu auch:

- Grundsatz der freien Zuordnungsentscheidung

- Zuordnung der Eingangsleistung zum nichtunternehmerischen Bereich

- Zuordnung der Eingangsleistung zum unternehmerischen Bereich

- Anteilige Zuordnung

- Aufteilung der Vorsteuerbeträge

- Durchschnittssatzbesteuerung

- Ausschluss des Vorsteuerabzugs

(Vgl. hierzu auch Umsatzsteuer).



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