Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus:
• Leistung eines anderen Unternehmers (Eingangsleistung)
• an die gemeinnützige Körperschaft
• für deren unternehmerischen Bereich ggf. Zuordnungsentscheidung
• ausgewiesene Umsatzsteuer in Rechnungen i. S. d. § 14 UStG.
Negative Voraussetzung ist, dass kein Ausschlusstatbestand nach § 15 Abs. 2 UStG vorliegt, d.h., die Verwendung der Eingangsleistung für bestimmte steuerfreie Umsätze der gemeinnützigen Körperschaft schließt den Vorsteuerabzug aus.
Siehe dazu auch:
- Grundsatz der freien Zuordnungsentscheidung
- Zuordnung der Eingangsleistung zum nichtunternehmerischen Bereich
- Zuordnung der Eingangsleistung zum unternehmerischen Bereich
- Anteilige Zuordnung
- Aufteilung der Vorsteuerbeträge
- Durchschnittssatzbesteuerung
- Ausschluss des Vorsteuerabzugs
(Vgl. hierzu auch Umsatzsteuer).
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