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Umsatzsteuer: Ausschluss des Vorsteuerabzugs
Verwendet die gemeinnützige Körperschaft die bezogenen Leistungen bzw. die Eingangsumsätze für die Ausführung von steuerfreien Umsätzen – z.B. nach § 4 Nr. 18 oder Nr. 22 UStG –, so ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.

Bei einer teilweisen „abzugsschädlichen“ Verwendung der Eingangsleistung ist nach § 15 Abs. 4 UStG der abziehbare Teil der Vorsteuer durch wirtschaftliche Zurechnung zu ermitteln. Für eine evtl. erforderliche sachgerechte Schätzung – vgl. Abschn. 208 UStR – kann in der Regel nicht allein auf die Höhe der abzugsschädlichen und der übrigen Umsätze abgestellt werden, BFH V R 49/74 v. 14.2.1980, BStBl. II S 533. (s. auch Vorsteuerabzug)




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