Verwendet die gemeinnützige Körperschaft die bezogenen Leistungen bzw. die Eingangsumsätze für die Ausführung von steuerfreien Umsätzen z.B. nach § 4 Nr. 18 oder Nr. 22 UStG , so ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.
Bei einer teilweisen „abzugsschädlichen“ Verwendung der Eingangsleistung ist nach § 15 Abs. 4 UStG der abziehbare Teil der Vorsteuer durch wirtschaftliche Zurechnung zu ermitteln. Für eine evtl. erforderliche sachgerechte Schätzung vgl. Abschn. 208 UStR kann in der Regel nicht allein auf die Höhe der abzugsschädlichen und der übrigen Umsätze abgestellt werden, BFH V R 49/74 v. 14.2.1980, BStBl. II S 533. (s. auch Vorsteuerabzug)
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