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Umsatzsteuer: Zuordnung der Eingangsleistung zum unternehmerischen Bereich
Die Vorsteuer aus solchen Eingangsleistungen ist – vorbehaltlich der Sonderregelung für Fahrzeuge nach § 15 Abs. 1b UStG – in vollem Umfang abzugsfähig. Die unternehmensfremde Verwendung der Eingangsleistung, d.h. ihre Verwendung im nichtunternehmerischen Bereich der gemeinnützigen Körperschaft, unterliegt als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer, Abschn. 7 Abs. 1 UStR, so dass der Vorsteuerabzug im Ergebnis teilweise kompensiert wird.

Diese Art der Zuordnungsentscheidung bietet für den Unternehmer insbesondere bei Investitionen größeren Ausmaßes regelmäßig einen nicht geringen Liquiditätsvorteil, weil dem sofortigen Vorsteuerabzug lediglich eine pro-rata-Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung (verteilt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer der Eingangsleistung) gegenübersteht.

(s. auch Vorsteuerabzug).




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