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Umsatzsteuer: Aufteilung der Vorsteuerbeträge
Für eine Reihe von gemeinnützigen Körperschaften, die Eingangsleistungen beziehen, die sowohl ihre unternehmerischen als auch ihre nichtunternehmerischen Bereiche betreffen, läßt die Finanzverwaltung auf Antrag eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Einnahmen – unternehmerisch zu nichtunternehmerische – zu. Dieses vereinfachte Aufteilungsverfahren darf nicht angewendet werden, wenn es zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

Es wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt und bindet die gemeinnützige Körperschaft für mindestens fünf Kalenderjahre. Ein Wechsel des Verfahrens wird vom Finanzamt jeweils nur zu Beginn eines Besteuerungszeitraumes gestattet, Abschn. 22 Abs. 7 – 9 UStR.

Die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs sieht wie folgt aus:




Einnahmen aus Umsätzen


-
ohne Hilfsgeschäfte

- insb. ohne Veräußerungs-erlöse für Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die
zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen gehören
Einnahmen aus:

- Mitgliedsbeiträgen

- Spenden

- Zuschüssen

- etc.
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