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Umsatzsteuer: Grundsatz der freien Zuordnungsentscheidung
Grundsätzlich sind die Eingangsleistungen konkret dem unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich der gemeinnützigen Körperschaft zuzuordnen. Die auf den Bezug von sonstigen Leistungen und von vertretbaren Sachen entfallende Steuer ist entsprechend dem Verwendungszweck in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Anteil aufzuteilen, Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 1 UStR.

Bei sog. „gemischt genutzten einheitlichen Gegenständen“ steht der gemeinnützigen Körperschaft wie allen anderen Unternehmern ein Wahlrecht zu, Abschn. 192 Abs. 18 Nr. 2 UStR; EuGH Rs C-291/92 v. 4.10.1995, BStBl. II 1996, 392; BMF v. 27.6.1996, BStBl. I 1996, 702.

Eine Einschränkung erfährt der Grundsatz der freien Zuordnungsentscheidung durch § 15 Abs. 1 S. 2 UStG:

„Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 vom Hundert für sein Unternehmen nutzt.“

Diese gesetzlich fingierte Zuordnung derartiger Gegenstände zum Nicht-Unternehmervermögen (Privatvermögen) verhindert einen Vorsteuerabzug für ein hauptsächlich privat (in der Eigenschaft als Endverbraucher) genutztes Wirtschaftsgut. (s. auch Vorsteuerabzug)



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