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Umsatzsteuer: Durchschnittssatzbesteuerung
Die gemeinnützige Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG hat nach § 23a UStG ein Wahlrecht, die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 7% des steuerpflichtigen Umsatzes ohne Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe in Anspruch zu nehmen. Damit entfällt eine Einzelermittlung und -zuordnung; ein weiterer Vorsteuerabzug neben dem Durchschnittssatz ist ausgeschlossen, § 23a Abs. 1 S. 2 UStG.

Voraussetzungen des Wahlrechts sind

• keine Buchführungspflicht (§ 141 AO), § 23a Abs. 1 S. 1 UStG,

• steuerpflichtiger Vorjahresumsatz ohne Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe nicht über 30.678 €, § 23 Abs. 2 UStG,

• Antrag bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums des betreffenden Kalenderjahres (also regelmäßig bis zum 10. April), § 23a Abs. 3 S. 1 UStG; siehe auch BFH V R 22/94 v. 30.3.1995, BStBl. II S. 567.

Die Ausübung des Wahlrechts bindet die gemeinnützige Körperschaft für mindestens fünf Kalenderjahre, § 23a Abs. 3 S. 2 UStG.

Wird die Umsatzgrenze von 30.678 € überschritten, so ist eine Anwendung des Durchschnittssatzes im Folgejahr ausgeschlossen; die fünfjährige Bindungsfrist wird dadurch nicht hinausgeschoben.

(s. auch Vorsteuerabzug).




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