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Umsatzsteuer: Option zur Umsatzsteuer, § 9 UStG
Wenn bei einer gemeinnützigen Körperschaft ein Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen in Höhe von 16% besteht und der Ausgangsumsatz dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7% unterliegt, somit eine Differenz von 9 Prozentpunkten besteht, ist es sinnvoll, auf die Befreiung von der Umsatzsteuer zu verzichten.

Der Verzicht auf Steuerbefreiung richtet sich nach § 9 UStG:

Zulässig ist der Verzicht gem. § 9 Abs. 1 UStG nur bei den folgenden steuerfreien Umsätzen:

• § 4 Nr. 8 a – g, k UStG,

• § 4 Nr. 9 a UStG,

• § 4 Nr. 12 UStG,

• § 4 Nr. 13 UStG,

• § 4 Nr. 19 UStG.

Grundvoraussetzungen für die Option zur USt sind zwei Elemente:

• Der Umsatz muss an einen anderen Unternehmer ausgeführt werden, und zwar

• für dessen Unternehmen, § 9 Abs. 1 UStG.

Wichtig: Es müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein!

Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, so ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei

• der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten, § 4 Nr. 9 a UStG,

• der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, § 4 Nr. 12 a UStG,

• den in § 4 Nr. 12 b und c UStG bezeichneten Umsätzen

von den weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 UStG abhängig: Der Leistungsempfänger (z.B. Mieter) muss das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwenden oder zu verwenden beabsichtigen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, d.h. er muss mit der empfangenen Leistung (z.B. Anmietung) regelmäßig selbst steuerpflichtige Umsätze tätigen.

Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist vom leistenden Unternehmer nachzuweisen, § 9 Abs. 2 S. 2 UStG. (Vgl. hierzu auch Umsatzsteuer).



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