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Umsatzsteuer: Sponsoring
Erbringt ein Unternehmer Sponsoringleistungen gegenüber einer gemeinnützigen Körperschaft, werden tauschähnliche Umsätze i.S.d. § 3 Abs. 12 S. 2 UStG bewirkt, soweit den Leistungen des Sponsors eine Gegenleistung der gemeinnützigen Körperschaft gegenübersteht.

Es sind sämtliche Wertabgaben eines Unternehmers, soweit ein Entgelt nicht gezahlt wird, der Besteuerung zu unterwerfen.

Soweit nur Geld gezahlt wird, ist dies unproblematisch. Bei der gemeinnützigen Körperschaft ist das gezahlte Entgelt in Form von Geld Bemessungsgrundlage insbes. für Werbeleistungen. Soweit Sachleistungen seitens des Sponsors erbracht wurden, wird auch hier mit der Erbringung der Werbeleistung die gemeinnützige Körperschaft unternehmerisch tätig.

Auch wenn sich die Leistungen des Sponsors über einen längeren Zeitraum hinziehen, werden sie als eine Gesamtleistung angesehen. Folglich hat die Versteuerung im Zeitpunkt der Leistung durch die gemeinnützige Körperschaft zu erfolgen. Da die Gegenleistung mit Hingabe des Gegenstandes – z.B. Fahrzeug – durch den Sponsor erbracht wird, entsteht die USt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG mit der Vereinnahmung des Entgelts.

Für den Fall, dass die steuerbegünstigte Körperschaft vertraglich verpflichtet ist, das Wirtschaftsgut über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus werbewirksam einzusetzen, begründet sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der kein Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65 – 68 AO ist; es wird in einem solchen Fall ein aktives Mitwirken des Vereins an der Werbemaßnahme angenommen – vgl. BMF-Schreiben v. 18.2.1998, BStBl. 1998 I S. 212 –, und somit unterliegen die von der gemeinnützigen Körperschaft erbrachten Leistungen dem Regelsteuersatz von 16%.

Nutzt die steuerbegünstigte Körperschaft das Wirtschaftsgut nur in einem zu den eigenen Zwecken notwendigen Umfang, ist eine ertragsteuerfreie Vermögensverwaltung anzunehmen, die dem geminderten Umsatzsteuersatz von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG unterliegt.

Beispiel

Ein gemeinnütziger Verein erhält von einer Werbefirma ein seinen Bedürfnissen entsprechendes Fahrzeug. Der Verein ist vertraglich verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum das Fahrzeug als Werbeträger einzusetzen. Zu diesem Zweck werden durch die Werbefirma auf dem Fahrzeug Werbeflächen angebracht. Der Verein nutzt in der Regel das Fahrzeug im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zwecke, führt unter Umständen aber auch Sonderfahrten einzig und allein aus Werbegründen durch. Nach Ablauf der Vertragsdauer wird ihm das Fahrzeug übereignet; die Werbeflächen sind zu entfernen. Ein gesonderter Kaufpreis – mit Ausnahme der durch die Werbefirma zu zahlenden Umsatzsteuer – ist nicht zu bezahlen. Die laufenden Betriebskosten trägt von Anfang an der Verein.

Führt der Verein neben den Fahrten für satzungsmäßige Zwecke gezielte Werbefahrten durch oder verpflichtet er sich zu ähnlichen weiteren Werbeleistungen, begründet er hierdurch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Seine Werbeleistung wird nach dem Wert des überlassenen Fahrzeugs (= Anschaffungskosten der Werbefirma) bemessen und unterliegt dem vollen Steuersatz von 16%. Die USt auf die Werbeleistung ist bei Erhalt des Fahrzeugs an das Finanzamt zu entrichten. Der Verein kann sowohl die auf die Anschaffung entfallende USt als auch die auf die laufenden Betriebskosten entfallende USt anteilig als Vorsteuer abziehen. Aufteilungsmaßstab kann die insoweit erbrachte Fahrleistung sein.

Nutzt der Verein das Fahrzeug nur für satzungsmäßige Fahrten, wird er im Rahmen einer für die Ertragsteuer unschädlichen Vermögensverwaltung tätig. An der grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht der von ihm erbrachten Werbeleistung ändert dies hingegen nichts. Zu beachten ist jedoch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7%. Ein Vorsteuerabzug kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Sofern der Unternehmer keine anderen Umsätze erbringt, kann er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dies setzt voraus, dass der Umsatz im ersten Jahr nicht die Grenze von 16.620 € übersteigt, d.h. die Brutto-Anschaffungskosten des Fahrzeugs (bei mehreren in der Summe) dürfe diesen Betrag nicht übersteigen. Eine Umsatzsteuer ist nicht zu entrichten.

(Siehe hierzu auch Umsatzsteuer).



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